Das Gutachten des IRM liegt mittlerweile vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich in den Haftakten bereits im Verfahren auf Anordnung der Untersuchungshaft eine Fotodokumentation der Verletzungen sowie erste Untersuchungsbefunde des IRM befanden (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. September 2021 E. 3.6.3). Es besteht damit keine Veranlassung für eine Erteilung von Weisungen. Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behaupteten einseitigen Beweiserhebungen bestehen im Übrigen nach wie vor nicht (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer SBK.2021.248 vom 3. September 2021 E. 3.6.1).