Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen bzw. haftrelevanten Beweisverlust zu verhindern, sind zwar grundsätzlich möglich (MARC FORSTER, a.a.O., N. 11 zu Art. 226 StPO). Der blosse Umstand, dass (noch) nicht sämtliche vom Beschwerdeführer geforderten Beweiserhebungen vorgenommen wurden, kann jedoch nicht mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gleichgesetzt werden. Inwiefern Beweisverlust drohen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beweisanträge sind damit gegenüber der Verfahrensleitung zu stellen und allenfalls zu wiederholen.