3.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Weisungen an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend von dieser zu erhebende Beweise kann auf die (vom Beschwerdeführer lediglich zitierten und ohne weitere Begründung als "grob oberflächlich und falsch" bezeichneten; Beschwerde S. 20) zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach über Beweisanträge die jeweilige Verfahrensleitung zu befinden hat und es nicht dem Sinn und Zweck von Art. 227 Abs. 5 StPO entspricht, die Bestimmung von Art. 394 lit. b StPO betreffend Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zu umgehen (E. 5.2 f.).