3.1.4. In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer zusammengefasst erneut aus, dass es an Beweisen für einen dringenden Tatverdacht fehle. Zudem bringt er vor, dass das Gutachten des IRM nicht lege artis erstellt worden sei, da der Gutachter C. gar nie untersucht habe. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erwähnte Nachricht stamme nicht vom Beschwerdeführer. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers habe sich in der Wohnung von C. befunden, womit jemand ohne Problem von diesem Gerät aus Nachrichten an C. habe versenden können. C. habe im Übrigen Angst, ihren Sohn zu verlieren, worin ein Motiv bestehe, den Beschwerdeführer zu belasten.