Am 24./25. April 2021 sei der Beschwerdeführer in R. (Land) und gar nicht bei C. gewesen. Im Übrigen habe die Beziehung erst Anfang April angefangen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass C. die Polizei gerufen hätte. Es sei weiter nicht glaubwürdig, dass C. trotz der geschilderten erheblichen Verletzungen und Beschwerden nie habe Schmerzmittel einnehmen müssen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, folgende Beweise zu erheben: Be- -7-