C. habe jedoch am 14. August 2021 noch einen Coupe Dänemark essen gehen können. Dies, obwohl der Beschwerdeführer sie am 12./13. August 2021 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben solle. Es sei auf die Schluckproblematik zu verweisen. Das Servicepersonal sei nicht befragt worden. Es stelle sich auch die Frage, warum C. am 13. August 2021 nicht die Polizei gerufen habe, obwohl sie alleine gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder, weise aber an der rechten Hand keine Verletzungen auf. Am 24./25. April 2021 sei der Beschwerdeführer in R. (Land) und gar nicht bei C. gewesen.