3.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass C. mit ihren wankelmütigen Aussagen nicht glaubwürdig sei. Ein anfänglicher Autounfall werde nun plötzlich als körperlicher Angriff geschildert. Hinsichtlich der Antragsdelikte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Drohungen und Sachbeschädigung fehle es am Strafantrag. In der Nacht vom 14./15. August 2021 müsse etwas passiert sein. Die Frage sei nur, was. Bis zum 9. November 2021 habe C. den Beschwerdeführer in keiner Weise belastet. Sie habe angegeben, dass sie alleine in der Wohnung gewesen und gestürzt sei.