3. 3.1. 3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gestützt auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 30. September 2021 und führte aus, dass sich der Tatverdacht mit den detaillierten und den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von C. vom 18. November 2021 und 20. Dezember 2021 zu den Vorfällen vom 12./13. August 2021, 14./15. August 2021, 24./25. April 2021 und 29./30. Juni 2021 weiter erhärtet habe. Hingegen seien keine entlastenden Beweise dazugekommen (E. 4.2.4).