1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die inhaftierte Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit der angefochtenen Verfügung verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die über den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.