b) Es sei dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.03.2022 (Verlängerung der Untersuchungshaft für den Beschuldigten bis 15.06.2022) nicht zu entsprechen. Herr A. sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei Herr A. unter Androhung folgender Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen: - Verbot, mit C. und allenfalls weiteren Personen persönlich, schriftlich, telefonisch oder sonst wie in Kontakt zu treten; -4-