3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 28. März 2022 zugestellte Verfügung und beantragte: " 1. a) Es sei vom Obergericht die Verfügung des ZMG vom 21.03.2022 aufzuheben und es sei Herr A. umgehend – ohne Auflagen und / oder Bedingungen – aus der seit dem 19.08.2021 bestehenden Untersuchungshaft zu entlassen.