2.3. Mit Eingabe vom 17. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zum Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Stellung und beantragte seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Entlassung unter Anordnung eines Kontaktverbots mit C., einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht. Weiter beantragte er, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, die gemäss Seiten 16-18 der Eingabe verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 2.4. Am 21. März 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 15. Juni 2022.