1.3. Mit Verfügung vom 19. August 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis einstweilen am 15. September 2021 an. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. September 2021 (SBK.2021.248) abgewiesen.