5.3. Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 16 - Die Beschwerdekammer entscheidet: