Nachdem sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hierzu nicht geäussert hatte, die entsprechenden Voraussetzungen aber offensichtlich bereits damals vorlagen, gilt die amtliche Verteidigung auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Eine bei der Kostenregelung zu berücksichtigende Gehörsverletzung liegt aber nicht vor, zumal der Beschwerdeführer seinen entsprechenden Antrag vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht näher begründete und damals insbesondere seine Bedürftigkeit gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weder behauptet noch nachgewiesen hatte.