Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig war und weiterhin ist. Von daher ist dem Beschwerdeführer mit Wirkung für dieses Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung (unter Einsetzung seines freigewählten Verteidigers) zu gewähren. Nachdem sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hierzu nicht geäussert hatte, die entsprechenden Voraussetzungen aber offensichtlich bereits damals vorlagen, gilt die amtliche Verteidigung auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau.