Angesichts dessen, dass es beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um die Beurteilung eines auf drei Monate lautenden (und offensichtlich nicht unbegründeten) Haftantrags ging, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Haftverhandlung zur Wahrung seiner Interessen zumindest i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten war. Angesichts seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten EL-Berechnung bzw. der darin ausgewiesenen knappen finanziellen Verhältnisse (mit Gültigkeit ab Januar 2022) ist auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits zum