zite) Abweisung dieses Antrags unbegründet liess, begründet keine bei der Kostenregelung zu berücksichtigende Gehörsverletzung, zumal dem (amtlichen) Verteidiger des Beschwerdeführers die (klare) Rechtslage nicht zuletzt wegen des oben erwähnten Entscheids des Bundesgerichts bekannt gewesen sein muss und er es zudem auch unterliess, vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (näher) zu begründen. Weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von Amtes wegen einen vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestellten Antrag hätte behandeln müssen, ist nicht einsichtig (vgl. hierzu auch