136 Abs. 2 lit. b StPO) weder einen gesetzlich noch einen verfassungsmässig begründeten Anspruch auf endgültige Befreiung von Verfahrenskosten hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5), ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Antrag im Ergebnis nicht stattgab. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch dieses Beschwerdeverfahren beantragt, ist die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die (impli-