5.2.2. Der vom Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich nur auf die Befreiung von Verfahrenskosten oder von einer Vorschussleistung beziehen. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom Beschwerdeführer als beschuldigter Person keine Vorschussleistung einverlangt hatte und nachdem der Beschwerdeführer als beschuldigte Person (anders als eine Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit.