5.2. 5.2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau über seinen (von ihm auch bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestellten) Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zumindest mit Wirkung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hätte befinden müssen (Beschwerde Ziff. 8.5).