gau in E. 3.2 seiner Verfügung festgestellt) sehr umfassenden und detaillierten Plädoyers des (amtlichen) Verteidigers des Beschwerdeführers ist - 14 - ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich dieser adäquat auf die Haftverhandlung vorbereiten konnte, womit eine Gehörsverletzung ohne Weiteres auszuschliessen ist und im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch keine begründete Veranlassung besteht, über das Vorliegen von verletzten Formvorschriften oder einer prima vista nicht ansatzweise zu erkennenden Verletzung des Beschleunigungsgebots zu befinden.