Hätte sich der (amtliche) Verteidiger aufgrund der dargelegten Zeitverhältnisse oder aufgrund der behaupteten Nichteinhaltung von Formvorschriften nicht in der Lage gesehen, den Beschwerdeführer an der auf den 31. März 2022 (13.45 Uhr) angesetzten Haftverhandlung wirksam zu verteidigen, hätte er beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verschiebung der Haftverhandlung (womöglich auch nur um wenige Stunden) und Behebung der Formfehler stellen können und müssen (vgl. zu dieser Gebotenheit etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_130/2021 vom 8. April 2021 E. 3.4), was er aber gerade nicht tat. Deswegen und auch wegen des (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar-