5. 5.1. Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen macht der Beschwerdeführer (ähnlich wie bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) Formfehler bei der Einreichung und Weiterleitung des Haftantrags geltend und bringt dabei insbesondere vor, dass ihm der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu kurzfristig (erst einige wenige Stunden vorgängig zur Haftverhandlung) eröffnet worden sei, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Beschleunigungsgebot verletzt worden seien, wobei der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots offenbar darin sieht, dass der Haftantrag sei-