mengericht des Kantons Aargau einzig (in unspezifischer und nicht überzeugender Weise) von einer "Schockstarre" sprach, der Rechnung zu tragen sei (Protokoll S. 21 f.). 4.4. Damit erweist sich die Beschwerde, ohne dass die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr noch zu prüfen wären, als materiell unbegründet.