Auch die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerde Rz 1.4, wonach er an Diabetes, Adipositas, Pros- tata-Problemen etc. leide), sind nicht von einer Art, dass deswegen die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen wäre, zumal diesen Beeinträchtigungen auch im Rahmen der Haft ohne Weiteres Rechnung getragen werden kann. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sich hierzu nicht äusserte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnah- - 13 -