wie sich die (auch von der Kooperation des Beschwerdeführers abhängige) Begutachtung gestalten wird. Sollte sich die Erstellung des Kurzgutachtens übermässig verzögern, könnte der Beschwerdeführer jederzeit eine beförderlichere Begutachtung anmahnen und gegebenenfalls auch eine entsprechende Beschwerde erheben. Sollte das Kurzgutachten im Sinne des Beschwerdeführers ausfallen, könnte er (soweit erforderlich) auch ein damit begründetes Haftentlassungsgesuch stellen.