So ist die Dauer der (einstweilen bis zum 28. Juni 2022) angeordneten Haft nur schon durch das zumindest erforderliche Kurzgutachten gerechtfertigt. Wenngleich dessen Erstellung womöglich nicht drei Monate in Anspruch nehmen wird (vgl. hierzu Beschwerde Rz 7.1), besteht derzeit keine Veranlassung, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen angeordnete Haft deshalb zu verkürzen, zumal sich die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang befindet, auch noch weitere Untersuchungshandlungen (wie etwa auch die vom Beschwerdeführer als essentiell betrachteten Befragungen) vorzunehmen sein werden und sich derzeit nur schwer abschätzen lässt,