4.3. Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Haft vorbringt, überzeugt nicht. Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (Verfügung E. 4.7.4). So ist die Dauer der (einstweilen bis zum 28. Juni 2022) angeordneten Haft nur schon durch das zumindest erforderliche Kurzgutachten gerechtfertigt.