Auch lässt sich ohne eine solche Beurteilung nicht verlässlich beurteilen, ob ein Kontakt- und Rayonverbot den Beschwerdeführer gegebenenfalls an der Umsetzung seiner Gewaltdrohungen hindern könnte. Auch ein Electronic Monitoring ist in einer Situation wie vorliegend, wo begründete Zweifel an der Berechenbarkeit des Beschwerdeführers bestehen, unzureichend, steht derzeit doch eben nicht fest, dass sich der Beschwerdeführer hiervon zurückhalten liesse, wenn er etwa einen erweiterten Suizid begehen wollte.