lich verlässlich beurteilen, ob einer allfälligen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen (wie vom Beschwerdeführer beantragt) ausreichend Rechnung getragen werden kann. Insbesondere macht die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Nichtvorliegen einer fachärztlichen Beurteilung keinen Sinn. Auch lässt sich ohne eine solche Beurteilung nicht verlässlich beurteilen, ob ein Kontakt- und Rayonverbot den Beschwerdeführer gegebenenfalls an der Umsetzung seiner Gewaltdrohungen hindern könnte.