Entscheidend ist (wie bereits in E. 3.2.7 ausgeführt), dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen eines in Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) rasch anzustrebenden Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1 und 2.2.2). Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass zumindest im Hinblick auf gewisse Drohungen ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist, weshalb sich bei der erstmaligen Anord-