4. 4.1. Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforderlich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) vorliegend höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist (wie bereits in E. 3.2.7 ausgeführt), dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen eines in Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) rasch anzustrebenden Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1 und 2.2.2).