einem psychischen Ausnahmezustand zu befinden scheint, der konkret befürchten lässt, dass er seinen Todesdrohungen entsprechende Gewalttaten folgen lassen könnte. Vor diesem Hintergrund ist das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau offenbar angestrengte Gefährlichkeitsgutachten (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt) ohne Weiteres gerechtfertigt und ist dementsprechend zumindest bis zum Vorliegen eines Vorab-Gutachtens Ausführungsgefahr ohne Weiteres zu bejahen (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 9 E. 2.8).