3.2.7. Entscheidend ist vielmehr eine gesamthafte Beurteilung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalles, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorgenommen. Weshalb die von ihm dabei getroffene Beurteilung, dass der martialische und militärische Tonfall der Drohungen sowie die Verzweiflung, Gewaltbereitschaft und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, die dieser im Rahmen eines familiären Zwists gezeigt habe, bedrohlich wirkten, zu beanstanden sein soll, ergibt sich auch aus der Beschwerde nicht überzeugend.