Gerade bei unberechenbar erscheinenden Personen kann Ausführungsgefahr nämlich auch gegeben sein, wenn kein Tötungsvorsatz (konstant) vorhanden ist, und lässt sich Ausführungsgefahr von daher auch nicht ohne Weiteres damit widerlegen, dass sie sich bis anhin trotz entsprechender Möglichkeit nicht bereits realisiert hat. Auch verhält es sich gerade nicht so, dass wegen der Ausführungen des Beschwerdeführers zum bespuckt werden gar keine Todesdrohung vorliegen kann, zumal eine Drohung durchaus auch in formal betrachtet womöglich widersprüchlicher - 11 -