3.2.6. Wenn der Beschwerdeführer die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau getroffene Beurteilung seiner Gefährlichkeit mit der Begründung ausschliessen will, dass er einen Tötungsplan schon längst ausgeführt hätte und dass etwa seine Ausführungen zum bespuckt werden (aus logischen Gründen) eine Todesdrohung ausschliessen würden, überzeugt dies nicht. Gerade bei unberechenbar erscheinenden Personen kann Ausführungsgefahr nämlich auch gegeben sein, wenn kein Tötungsvorsatz (konstant) vorhanden ist, und lässt sich Ausführungsgefahr von daher auch nicht ohne Weiteres damit widerlegen, dass sie sich bis anhin trotz entsprechender Möglichkeit nicht bereits realisiert hat.