3.2.5. Wenn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von ernstzunehmenden Todesdrohungen einer verzweifelten, gewaltbereiten und aktuell unberechenbaren Person sprach, ist dies vor dem Hintergrund der genannten Umstände nicht zu beanstanden. Nur schon die in den bisherigen Erwägungen wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers legen nahe, dass dieser mit der mutmasslich von seiner Ehefrau angestrebten Trennung/Scheidung derzeit nicht klarkommt, diese nicht akzeptieren kann oder will und Personen aus dem familiären und auch bekanntschaftlich/nachbarschaftlichen Umfeld hierfür verantwortlich macht.