- 10 - die italienische Botschaft kontaktiert habe) im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen. Zudem sprach das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von einem am 28. März 2022 postalisch zugestellten (Verfügung E. 4.5.2) und nicht von einem am 28. März 2022 vom Beschwerdeführer verfassten (Beschwerde Rz 2.5) Drohschreiben.