235 Abs. 3 StPO) ergibt, sind die knappen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach es im Haftprüfungsverfahren reicht, wenn – wie hier – die Verwertbarkeit von Beweismitteln nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2). Aus ähnlichen Überlegungen heraus bzw. mangels erkennbarer Relevanz ist auch auf die (nicht näher substantiierten) Behauptungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 13. April 2022 (wonach die verfahrensleitende Staatsanwältin noch keine 5 Minuten im selben Zimmer wie er verbracht und noch nicht