Angesichts dessen, dass sich die Aufhebung des Briefgeheimnisses aber ohne Weiteres aus dem Gesetz (Art. 235 Abs. 3 StPO) ergibt, sind die knappen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach es im Haftprüfungsverfahren reicht, wenn – wie hier – die Verwertbarkeit von Beweismitteln nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2).