Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehefrau zugewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtete sich, sämtliche Wohnungsschlüssel bis zum 16. März 2022 der Ehefrau auszuhändigen (act. 193 f.). Mit Schreiben datiert vom 2. März 2022 zog der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dieser Vereinbarung zurück. Er habe sie nur unterzeichnet, weil er sich in einem psychischen Schwächezustand befunden habe und von seinem Sohn H. unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Er werde sich am 14. März 2022 zu einem Psychologen begeben (act. 198 f.).