kontrolliert und befragt wurde, ohne dass aber bei der Fahrzeug- und anschliessenden Hausdurchsuchung eine Waffe hätte gefunden werden können (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2022 [act. 145 ff.], S. 6). In einer vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 23. Februar 2022 unterzeichneten Trennungsvereinbarung hielten die Parteien fest, dass sie seit dem 16. Januar 2022 getrennt lebten. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehefrau zugewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtete sich, sämtliche Wohnungsschlüssel bis zum 16. März 2022 der Ehefrau auszuhändigen (act.