3.2.3. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für Leib und Leben Dritter sei, ist vor dem Hintergrund eines exazerbierten familiären Konflikts zu sehen. Offenbar steht eine Trennung/Scheidung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Raum und scheint der Beschwerdeführer anzunehmen, dass seine Ehefrau mit G. eine Beziehung haben könnte (Einvernahme von G. vom 6. Februar 2022, Frage 16; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2022 [act. 36 ff.], Fragen 41, 46).