sondern der Nachweis von Verdachtsmomenten genügt (Verfügung E. 4.2.1). Selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers aussagen würde, die Drohungen nicht ernst genommen zu haben und dadurch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein, würde dies Ausführungsgefahr nicht ausschliessen.