3.2.2. Ob der Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB erfüllt ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil Ausführungsgefahr (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dargelegt) an sich gar keinen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraussetzt. Damit kann an sich auch offen bleiben, inwiefern die Betroffenen i.S.v. Art. 180 StGB in Angst und Schrecken versetzt wurden. Nichtsdestotrotz ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass namentlich G. (act. 11) und H. (act. 94) nicht offensichtlich haltlose Strafanträge auch wegen Drohungen stellten, was zusammen mit ihren Aussagen (Einvernahme von G. vom 6. Februar 2022 [act. 13 ff.], Fragen 29 - 34;