Diese Befürchtung ist letztlich objektiv zu bemessen, was sich – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.5.1 zutreffend dargelegt – bereits daraus ergibt, dass es auf die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten (und nicht diejenigen der betroffenen) Person sowie die übrige Sachlage bzw. eine Beurteilung nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. Die subjektive Einschätzung der Ausführungsgefahr durch potentielle Opfer kann gegebenenfalls in diese Bemessung miteinfliessen, stellt aber nichtdestotrotz nur ein Kriterium unter anderen dar (vgl. hierzu auch MARC FORSTER, in: Basler Kom-