3.2. 3.2.1. Bei Ausführungsgefahr geht es um die Befürchtung, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen könnte. Diese Befürchtung ist letztlich objektiv zu bemessen, was sich – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.5.1 zutreffend dargelegt – bereits daraus ergibt, dass es auf die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten (und nicht diejenigen der betroffenen) Person sowie die übrige Sachlage bzw. eine Beurteilung nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt.