Auch gehe es nicht an, seine Äusserungen als Drohungen zu verstehen, wenn die potentiellen Opfer noch nicht einmal befragt worden seien. Offenbar habe auch seine Ehefrau die Äusserungen nicht als Drohung verstanden, zumal sie bis zum Zeitpunkt des Haftantrags noch nicht einmal einen entsprechenden Strafantrag gestellt habe, womit es auch an einer entsprechenden Prozessvoraussetzung fehle. Die Datierung eines Briefes von ihm auf den 28. März 2022 sei unerfindlich, aktenwidrig und willkürlich. Aus den Akten gehe hervor, dass dieser Brief weit früher (im Zusammenhang mit der von den Söhnen angekündigten Wohnungsräumung) verfasst worden sei.