3.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde nicht, sich in der besagten Weise geäussert zu haben. Er machte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aber zum Vorwurf, den Gehalt und die Bedeutung dieser Äusserungen verkannt zu haben. Er habe damit nicht sagen wollen, dass er alle umbringen wolle. Hätte er Derartiges geplant, hätte er es längst ausführen können, zumal er zwischenzeitlich gerade seine Ehefrau mehrfach unbegleitet gesehen habe. Auch gehe es nicht an, seine Äusserungen als Drohungen zu verstehen, wenn die potentiellen Opfer noch nicht einmal befragt worden seien.